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6 Fragen für werdende Mütter

von JobRocker, am 12. September 2016

Schwanger! Es ist auf jeden Fall ein freudiger Anlass, so viel steht fest. Statistisch gesehen inkludiert der anschließende Wiedereinstieg in den Job jedoch in 8 von 10 Fällen einen Rückschritt. Wir haben sechs Fragen beantwortet, um diesem Dilemma vorzubeugen.

1. Wann habe ich eine Mitteilungspflicht?

Grundsätzlich ist jede Arbeitnehmerin verpflichtet, eine Schwangerschaft umgehend mitzuteilen. Da für einen Verstoß aber keinerlei Sanktionen vorgesehen sind, kannst du den richtigen Zeitpunkt selbst wählen. Sinnvoll ist es, die ersten Mutter-Kind-Untersuchungen abzuwarten. Eine ärztliche Bestätigung ist dem Arbeitgeber in jedem Fall beizulegen. In Bewerbungsgesprächen gilt die Informationspflicht übrigens nicht. Selbst diesbezügliche Fragen sind nicht zulässig.

2. Wie kann ich die Zeit nach dem Mutterschutz regeln?

Ratsam ist es, sich gegenüber dem Unternehmen bereits vorab abzusichern. Sprich mit dem oder der Vorgesetzten über die Zeit nach dem Mutterschutz. Alles was du bereits im Vorhinein vereinbarst, erspart Diskussionen hinterher.

3. Kann ich gekündigt werden?

Werdende Mütter und Eltern in Karenz oder Elternteilzeit unterliegen einem speziellen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Ausgesprochene Kündigungen sind rechtsunwirksam. Dies gilt allerdings nicht für die Probezeit. In dieser besteht nämlich kein Kündigungsschutz. Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf hingegen nicht aufgrund einer Schwangerschaft beendet werden. Dies wäre ein klarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz.

4. Welche Rechte habe ich als Schwangere?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz auf seine Zumutbarkeit zu prüfen. Gleichzeitig muss er dich von Arbeiten abziehen, die schädlich für dich oder das Kind sein können. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes ist der Durchschnittsverdienst der vergangenen 13 Wochen bzw. der letzten drei Monate weiterzuzahlen.

5. Ab wann darf ich den Mutterschutz antreten?

Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor dem Entbindungstermin nicht mehr arbeiten. Falls eine Gefahr für dich oder dein Kind besteht, hat der behandelnde Arzt die Möglichkeit, den Mutterschutz zu verlängern („Frühkarenz“). Vergiss in diesem Fall nicht, ein Attest des Facharztes für den Arbeitgeber einzufordern.

Während des Mutterschutzes erhältst du kein Gehalt, sondern das sogenannte Wochengeld von der Krankenkasse. Die Höhe des Wochengelds errechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Kalendermonate. Dazu kommt ein Zuschlag für Sonderzahlungen. Nach der Entbindung unterliegst du ebenfalls acht Wochen dem Mutterschutz. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt verlängert sich diese Frist auf mindestens zwölf Wochen.

6. Wer darf in Elternteilzeit gehen?

Gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit besteht bis zum 7. Geburtstag des Kindes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mehr als 20 Mitarbeitern beschäftigt sind, deren Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre ununterbrochen bestand und die mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben bzw. die Obsorge haben. Mütter müssen den Dienstgeber bis zum Ende der Schutzfrist informieren, ab und bis wann sie die Elternteilzeit beanspruchen. Väter, die ihren Anspruch auf Elternteilzeit wahrnehmen möchten, müssen diese Daten bis spätestens acht Wochen nach der Geburt bekanntgeben.

Fotocredit: Negative Space

JobRocker